Das Lungen-Screening als Präzedenzfall.

Mit dem 1. April 2026 ist die Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie als Kassenleistung in Kraft getreten. Was dieses Programm von anderen radiologischen Leistungen unterscheidet, ist die regulatorische Konstruktion dahinter: Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) schreibt für die Befundung den Einsatz einer geeigneten computerassistierten Befundungssoftware verbindlich vor. Der Softwareeinsatz ist damit keine optional nutzbare Ergänzung, sondern Bestandteil der Leistungsdefinition — und damit Voraussetzung für die Vergütung.

Es ist das erste Mal im deutschen Gesundheitssystem, dass KI-gestützte Software in dieser Form regulatorisch verankert wurde.

Das Programm im Überblick

Seit dem 1. April 2026 ist die Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie (LDCT) eine reguläre Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) um einen eigenen Abschnitt zur Lungenkrebsfrüherkennung erweitert.

Anspruchsberechtigt sind aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher zwischen 50 und 75 Jahren. Die Untersuchung ist einmal jährlich möglich, die Indikationsstellung übernehmen Allgemeinmediziner oder Internisten, die Durchführung und Erstbefundung qualifizierte Radiologinnen und Radiologen.

Für die Vergütung wurden zum 1. April acht neue, extrabudgetäre Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen — für Beratung, Berichterstellung, Erstbefundung, Zweitbefundung bei auffälligen Befunden und Folgeberatung.

Softwareeinsatz als regulatorische Pflicht

Die KFE-RL legt fest, dass LDCT-Aufnahmen zunächst ohne, anschließend mit Unterstützung einer geeigneten computerassistierten Befundungssoftware zu befunden sind. Diese zweistufige Vorgehensweise ist nicht empfohlen, sondern vorgeschrieben. Die Software ist damit Bestandteil des definierten Leistungserbringungsprozesses — nicht ein technisches Zusatzangebot, das die Praxis nach eigenem Ermessen einsetzen kann.

Praxen, die am Programm teilnehmen und die neuen GOP abrechnen möchten, müssen den Softwareeinsatz entsprechend nachweisen und dokumentieren.

Warum das strukturell bedeutsam ist

Im deutschen Vergütungssystem war KI bislang ohne direkte Abrechnungsrelevanz. Praxen, die in KI-Lösungen investiert haben, taten dies auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Eine formale Verknüpfung zwischen KI-Einsatz und Kassenleistung gab es nicht.

Mit dem Lungen-Screening entsteht erstmals eine andere Logik:

  • KI ist Voraussetzung, nicht Differenzierungsmerkmal
  • Nicht-Einsatz ist keine neutrale Entscheidung mehr, sondern schließt von der Teilnahme am Programm aus
  • Die Software-Wahl wird Teil der Qualitätssicherung, nicht der Praxis-Strategie

Für Radiologiepraxen stellt sich damit nicht mehr die Frage, ob KI eingesetzt werden soll, sondern welche Lösung die regulatorischen Anforderungen erfüllt — und wie sie sich in bestehende Workflows integrieren lässt.

Was das für die Praxis konkret heißt

Die Anforderungen an teilnehmende Radiologinnen und Radiologen sind umfangreich: spezielle Fortbildung zur Lungenkrebsfrüherkennung, Mindestmengen (100 LDCT im ersten, 200 im zweiten Jahr), KV-Genehmigung sowie eine Kooperationsvereinbarung mit einem Zweitbefunder an einem Lungenkrebszentrum.

Hinzu kommt die strukturierte Integration der Befundungssoftware in den Praxisworkflow. Konkret bedeutet das: Wie wird die zweistufige Befundung (ohne/mit KI) prozessual abgebildet? Wie wird sie dokumentiert und an die KV übermittelt? Wie ist die Praxis aufgestellt, wenn technische Probleme während der Befundung auftreten?

Diese Fragen betreffen nicht primär die IT-Infrastruktur, sondern die organisatorischen Abläufe der Praxis.

Einordnung und Ausblick

Das Lungen-Screening ist ein regulatorischer Pilotfall. Der G-BA hat Evaluationsparameter festgelegt, die Erstbefunder quartalsweise an die KV übermitteln müssen. Das Programm wird beobachtet und ausgewertet.

Sollte sich die KI-gestützte Befundung als Qualitätsmerkmal etablieren, ist zu erwarten, dass vergleichbare Anforderungen in anderen Indikationsbereichen folgen werden. Für Radiologiepraxen, die heute Prozessklarheit in diesem Programm schaffen, entsteht damitauch eine strategische Grundlage für künftige Entwicklungen.

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